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AGB Tagesfahrten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Sauerlandgruss Reisen Josef Heuel GmbH (nachfolgend „SGR“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von SGR; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. SGR erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.

1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen SGR und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit SGR getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit SGR anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit SGR ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von SGR. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von SGR Anwendung.

2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:

a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per EMail entgegengenommen.

b) Grundlage des Angebots von SGR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SGR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.

d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 12.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.

2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von SGR zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch SGR zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. SGR informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.

2.3. SGR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung von SGR besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SGR, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von SGR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.

3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit SGR. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und SGR vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten

4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt  direkt im Bus zu entrichten.

4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und SGR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:

a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist SGR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 8.3 zu fordern.

b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.

5.  Preisanpassungen

5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und SGR vereinbarten Preise.

5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist SGR nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen zu verlangen:

a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.

b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Leistungspreis nach Maßgabe der Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2015 = 100).

c) SGR wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als  20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kunden geltend machen. 

d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendmachung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.

5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber SGR vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Kunden bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber SGR unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform empfohlen. SGR wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.

5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2a) und d) vor Leistungsbeginn  verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gem. Ziffer 5.2 b) nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. SGR kann eine entsprechend vom Kunden geforderte nachträgliche Senkung des Leistungspreises abwenden, wenn die Senkung des Verbraucherpreisindexes tatsächlich nicht zu niedrigeren Kosten für SGR geführt hat .

5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leistungspreises und hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SGR zu erstatten. SGR darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SGR hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe  Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift

6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SGR bis 8  Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten SGR nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom bzw. Kündigung des Dienstleistungsvertrag mit SGR gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.

6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

7.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von SGR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl SGR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.

b) SGR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SGR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

8. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber

8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber kann den Vertrag mit SGR nach Vertragsabschluss jederzeit  vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.

8.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber wird seitens SGR ein Bearbeitungs- bzw. Entschädigungsentgelt wie folgt berechnet:

Busreisen (Tagesfahrten)

bis 45 Tage vor Reiseantritt:                            5,- €

44. – 31. Tag vor Reisebeginn:                        10,- €

30. – 15. Tag vor Reisebeginn:                        10,- €

14. – 7. Tag vor Reisebeginn:                         10,- €

6. – 2. Tag vor Reisebeginn:                            10,- €

1. Tag und Nichtanreise:        80% des Reisepreises

Dies gilt auch entsprechende Ansprüche von SGR im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit SGR ab.

8.3. SGR hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die SGR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von SGR an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.

8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SGR nachzuweisen, dass SGR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.

8.5. SGR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SGR nachweist, dass SGR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht SGR einen solchen Anspruch geltend, so ist SGR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von SGR sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

9. Haftung von SGR; Versicherungen

9.1. Eine Haftung von SGR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von SGR nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

9.2. SGR haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von SGR ursächlich oder mitursächlich war.

9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

10. Rücktritt von SGR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

10.1. SGR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SGR muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.

b) SGR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) SGR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von SGR später als 2 Tage  vor Leistungsbeginn ist unzulässig.

10.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

11.1. SGR kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von SGR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

11.2. Kündigt SGR, so behält SGR den Anspruch auf den Leistungspreis; SGR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SGR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

12. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen

12.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SGR für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von SGR als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.

12.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.

12.3. SGR und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer  besondere Rechte eingeräumt werden.

12.4. SGR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von SGR – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von SGR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit SGR vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von SGR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von SGR vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.

12.5. SGR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit SGR abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.

12.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für SGR Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens SGR anzuerkennen.

13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem CoronaVirus)

13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch SGR und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

13.2.  Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von SGR und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von SGR und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von SGR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

13.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von SGR vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwendiger Rücktritt ist von SGR mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.

14. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung

14.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SGR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann SGR nur am Sitz von SGR verklagen.

14.2. Für Klagen von SGR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SGR vereinbart.

14.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und SGR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

14.4. SGR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SGR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für SGR verpflichtend würde, informiert SGR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SGR weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungsPlattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,

München | Stuttgart, 2018-2023

Veranstalter der Tagesfahrten ist:

Sauerlandgruss Reisen Josef Heuel GmbH

GF Christoph Heuel, Stefan Heuel, Gerald Mayrhofer

Industriestr. 2, 57489 Drolshagen

Tel: (0 27 63) 809 – 200; Fax: (0 27 63) 809 – 293

EMail: info@sauerlandgruss.de www.sauerlandgruss.de

Amtsgericht Siegen, HRB 6774

Stand dieser Fassung: Februar 2023